Meine persönliche Vorsorge - Teil 2
Meine persönliche Vorsorge - Teil 1
Selbstbestimmung durch Vorsorge
Naturkatastrophen und persönliche Absicherung
Soll ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen?
Eigentümerpartnerschaft
Wie kann ich rechtzeitig für einen Pflegefall Vorkehrungen treffen?
Das Recht und die Urlaubsplanung
Möglichkeiten und Grenzen von Patientenverfügungen
Was kann ich in meinem Testament regeln?
Ein Testament errichten - Wie?
Warum ein Testament errichten?
Noch heuer schenken?

 

MEINE PERSÖNLICHE VORSORGE - TEIL 2

Welche Vorsorge kann ich für meine minderjährigen und nicht selbst erhaltungsfähigen Kinder oder sonstige Angehörige treffen?

Die Eltern haben nach dem Gesetz das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten (Obsorge). Der Tod (oder eine schwere Erkrankung) zerstört nicht nur dieses rechtliche Band der Obsorge, sondern macht es erforderlich, dass andere Personen diese Rechte und Pflichten dem Kind gegenüber wahrnehmen. Dies betrifft auch die persönliche Betreuung.

Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten der Übertragung der (alleinigen) Obsorge an den anderen Elternteil, Großeltern oder andere nahe Verwandte, allenfalls auch an öffentliche Einrichtungen vor. Heftig diskutiert wird derzeit eine neue Regelung, wonach auch einem allfälligen Stiefelternteil diesbezügliche Rechte von Gesetzes wegen zukommen sollen.

Eine persönliche Vorsorge für unsere abhängigen Kinder zu treffen, ist höchst ratsam. Die persönlichen Verhältnisse und Umstände können im sachlichen rechtlichen Rahmen allein keine Berücksichtigung finden. Deshalb sollte jeder verantwortungsbewusste Elternteil die Möglichkeit wahrnehmen, seine Meinung und seine Wünsche hinsichtlich der Obsorge über seine Kinder für den Fall seines Ablebens zu äußern, und möglichst verbindliche Verfügungen treffen.

In allen Fällen bedarf es einer sachlichen und rechtlichen Erörterung der Situation mit dem Vertrauensanwalt und auch mit von den von einer etwaigen Verfügung betroffenen Personen. Leider wird dies – wie die Praxis zeigt – oft unterlassen. Möglich und nützlich sind Wünsche und Anregungen zu den Personen, die für die weitere Betreuung der Kinder vorgesehen sind. Auch ein Ausschluss naher Angehöriger von der Betreuung ist möglich und manchmal sogar erforderlich.

Wenn auch die Sorge für unsere Kinder und Angehörigen Vorrang hat, bedarf es auch einer Vorsorge betreffend unsere Vermögenswerte. Dazu mehr in nächsten guten Rat.



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MEINE PERSÖNLICHE VORSORGE - TEIL 1

Der Tod eines Menschen löst Trauer und Schmerz bei Hinterbliebenen und Freunden aus. Er wirft auch Fragen auf und bringt Verantwortlichkeiten mit sich, welche Angehörige zusätzlich zur Trauerarbeit belasten. Zur Entlastung der Hinterbliebenen besteht die Möglichkeit, für den Todesfall vorzusorgen und die entstehenden Verantwortlichkeiten in Frieden, anständig und nach Anordnung abzuwickeln.

Welche Anordnung kann und sollte ich noch zu Lebzeiten treffen?
Die Art des Begräbnisses (Erdbestattung, Feuerbestattung, sonstige Verfügung über den Leichnam) kann ich (in einer schriftlichen Verfügung) klar anordnen. Auch die einzuhaltende (religiöse oder profane) Zeremonie sollte wie auch die Person des Begräbnisleiters festgelegt werden. Selbst der Ausschluss von Personen von meiner Begräbniszeremonie und die Festlegung allfälliger Begräbnisgäste sind möglich.

Besonders wichtig ist natürlich, die Angehörigen sowie die für das Begräbnis verantwortliche Person von meiner Verfügung zu informieren. Eine Aufnahme derartiger Wünsche (lediglich) in einem Testament ist problematisch, weil die Abwicklung des Nachlasses auf Grund einer solchen letztwilligen Verfügung jedenfalls beträchtliche Zeit nach dem Ableben und in der Regel nach dem Begräbnis erfolgt.

Zur ordentlichen Vorsorge zählt natürlich auch eine solche für die Begräbniskosten, was durch Abschluss einer Sterbeversicherung, aber auch durch Hinterlegung der erforderlichen Mittel bei Angehörigen oder Vertrauenspersonen auf einfachem Weg möglich ist.

Was geschieht mit meinem Leichnam? Nach österreichischer Rechtslage kann mein Leichnam für (auch exzessive) Organentnahmen verwendet werden, auch wenn weder ich noch meine Angehörigen dem zugestimmt haben. Wegen des großen Bedarfes ist es daher in den Krankenhäusern gängige Praxis, Organentnahmen bei soeben Verstorbenen im großen Umfang vorzunehmen.

Falls jemand - aus welchen Gründen auch immer - eine derartige Verwendung seines Leichnams nicht wünscht, muss er selbst dies in einem schriftlichen Widerspruch gegen eine Organentnahme dokumentieren. Ein solcher Widerspruch ist in einem dafür geschaffenen Widerspruchsregister einzutragen, um die Verfügbarkeit dieses Widerspruches sicherzustellen. Im Falle eines solchen Widerspruches dürfen keine Organentnahmen aus dem Leichnam erfolgen und ist dieser zur vorgesehenen Bestattung freizugeben.

Umgekehrt besteht die Möglichkeit, durch eine schriftliche Verfügung seinen Leichnam für wissenschaftliche oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen.

Im nächsten "guten Rat" wird die Frage beantwortet werden, welche Vorsorge für von uns abhängige Personen, wie minderjährigen Kindern, möglich ist, wenn wir durch den Tod unsere Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben können.



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SELBSTBESTIMMUNG DURCH VORSORGE

Schon immer war die individuelle Vorsorge ein wichtiger Teil der Rechtsordnung.

Die finanzielle Absicherung durch Pensionssysteme stößt immer mehr an Grenzen. Private Vorsorge ist ein gutes Geschäft geworden ("2. Pension"). Das Angebot hierzu ist kaum noch überschaubar.

Immer mehr rückt aber die Vorsorge für die Sicherung der persönlichen Selbstbestimmung in den Vordergrund. Die Erfahrungen mit persönlicher Abhängigkeit von Institutionen und Sozialeinrichtungen bei eigener Hilflosigkeit machen Angst, wobei die zunehmende Lockerung sozialer Bindungen im Familienkreis diese Ohnmacht und Fremdbestimmung noch verschärft.

Welche Möglichkeiten bietet die österreichische Rechtsordnung, unser zukünftiges Wohlergehen (auch jenseits einer rein finanziellen Absicherung) sicherzustellen?

Mit der Neuordnung des Sachwalterrechtes wurde eine Fülle völlig neuartiger Möglichkeiten zur Vorsorge für die Sicherung der persönlichen Selbstbestimmung geschaffen. Die Selbstbestimmung auf dem Gebiet persönlicher Betreuung, die Errichtung verbindlicher Patientenverfügungen, Vollmachten, sowie der Ausschluss naher Angehöriger von ungewollter Einflussnahme sind nunmehr gesetzlich geregelt. Ein Großteil dieser Bestimmungen wird mit 1. Juli 2007 in Kraft treten. Es ist nunmehr möglich, neben letztwilligen Verfügungen und Widersprüchen gegen Organentnahmen auch Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und andere Verfügungen zu registrieren, um die individuellen Wünsche so weit als möglich sicher zu stellen.

Im Hinblick auf die vielen alten (bisher oft gar nicht genutzten), aber auch die umfangreichen neuen Möglichkeiten der Vorsorge ist eine eingehende rechtliche Beratung unumgänglich. Nur dadurch kann den individuellen Bedürfnissen und Wünschen möglichst entsprochen werden.

Wir werden daher heuer in monatlichen Abständen wesentliche Grundzüge individueller Vorsorgemöglichkeiten im Rahmen unseres "guten Rates" an dieser Stelle ansprechen.



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NATURKATASTROPHEN UND PERSÖNLICHE ABSICHERUNG

Die Tsunami-Katastrophe in Süd-Ost-Asien vom Dezember 2004 hat schmerzlich in Erinnerung gerufen, dass wir alle "Zeit und unvorhergesehenem Geschehen" ausgeliefert sind. Unsere persönliche Sicherheit und auch unser Leben mögen von Zufälligkeiten abhängen.

Welche vernünftigen Vorsichtsmaßnahmen können - aus juristischer Sicht - zur persönlichen und familiären Absicherung getroffen werden?

Grundsätzlich sollten alle - unabhängig vom Alter - durch eine letztwillige Verfügung sicherstellen, dass im Falle eines unvorhergesehenen Todes das eigene Vermögen nur auf die gewünschte Weise weitergegeben wird. Im Einzelnen darf auf die guten Ratschläge zu letztwilligen Verfügungen in unserem Archiv verwiesen werden.

Zur finanziellen Absicherung Hinterbliebener, insbesondere im Falle bestehender Verbindlichkeiten empfiehlt sich jedenfalls der Abschluss geeigneter Lebensversicherungen, wobei reine Erlebensversicherungen (ohne Ansparfunktion) eine günstige Möglichkeit der Absicherung gegen unvorhergesehene Risiken darstellen.

Bei Auslandsreisen, insbesondere in weniger entwickelte Gebiete, empfiehlt sich der Abschluss einer Reiseversicherung, durch welche ein rascher Rücktransport im Falle einer Verletzung gewährleistet ist. Medizinische Behandlungen in "exotischen" Ländern bergen oftmals große Risiken für die Gesundheit. Falls für medizinische Behandlungen besondere Bedingungen einzuhalten sind (Allergien, Unverträglichkeiten, Behandlungswünsche oder -ausschlüsse, etc.) ist durch eine Patientenverfügung (möglichst in der Landessprache, zumindest aber in englischer Sprache) sicherzustellen, dass diese Bedingungen auch eingehalten werden.



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SOLL ICH EINE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG ABSCHLIESSEN?

Alle großen Versicherungsunternehmen bieten Rechtsschutzversicherungen an. Worum handelt es sich dabei? Welche Vorteile bietet eine Rechtsschutzversicherung? Worauf sollte man achten?

Mit einer Rechtsschutzversicherung übernimmt der Versicherer das Risiko der Entstehung von Rechtskosten des Versicherungsnehmers.

Die in rechtlichen Auseinandersetzungen anfallenden Kosten können beträchtliche Ausmaße erreichen. Das Risiko, diese Kosten tragen zu müssen, ist daher oft ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob man zur Durchsetzung seiner Rechte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren in Anspruch nehmen soll. Die Rechtsschutzversicherung deckt nicht nur die eigenen Kosten (Gerichts- und Sachverständigengebühren, Anwaltskosten), sondern auch die Kosten der Gegenseite, falls der Versicherte verpflichtet sein sollte, diese Kosten zu tragen. Die Zusage der Kostendeckung erleichtert daher für den Versicherten die Entscheidung, ob er ihm zustehende Ansprüche tatsächlich durchsetzen möchte. Besonders in jenen Fällen, wo erfahrungsgemäß mit länger dauernden Auseinandersetzungen mit hohen Kosten und auch einem Prozessrisiko zu rechnen ist (Schadenersatz aus Verkehrsunfällen, Gewährleistungsverfahren, etc.) können zu Recht bestehende Ansprüche durchgesetzt werden.

Rechtskosten sind längst nicht mehr seltene Phänomene. Die Kompliziertheit des modernen Lebens bringt es mit sich, dass praktisch jeder dem Risiko ausgesetzt ist, in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt zu werden. Dies betrifft nicht nur Autofahrer, sondern auch und vor allem arbeitsrechtliche Streitigkeiten, wohnrechtliche Probleme (Mietstreitigkeiten), Haus- und Grundbesitz, und - immer öfter - auch privatrechtliche Auseinandersetzungen und Verwaltungsverfahren. Entsprechend dieser Vielfalt der Risiken wird eine Vielzahl von Versicherungsvarianten angeboten. Häufig sind Lenker-Rechtsschutzversicherungen, welche rechtliche Auseinandersetzungen in Verbindung mit dem Lenken eines Fahrzeuges decken und zwar sowohl in straf- als auch in zivilrechtlicher Hinsicht. Um aber beispielsweise Gewährleistungsansprüche aus einem Autokauf oder -verkauf durchzusetzen, bedarf es einer Vertrags-Rechtsschutzversicherung. Eigene Versicherungsvarianten betreffen Mietrecht, Haus- und Grundbesitz, ehe- und familienrechtliche Auseinandersetzungen, Verlassenschaftsverfahren, Sozialrechtsverfahren, Verwaltungsverfahren. Zur Deckung des Risikos von Auseinandersetzungen in Verbindung mit der Erwerbstätigkeit empfiehlt sich eine Arbeits-Rechtsschutzversicherung, wobei hier zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit zu unterscheiden ist. Unternehmen sind mit einer Firmen-Rechtsschutzversicherung gut beraten.

Wie die Vielzahl der einzelnen Varianten zeigt, bedarf es zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung einer eingehenden Beratung, um einen "maßgeschneiderten" Rechtsschutzvertrag abzuschließen. Sehr häufig kann festgestellt werden, dass Versicherte einen zu umfangreichen Deckungsschutz wählen, was unnötige Kosten in Form von Prämien verursacht. Zu beachten sind aber auch (versteckte) Einschränkungen der Deckung durch Betragsklauseln bei Verwaltungs(Straf-)verfahren, Wartefristen etc.

Bei den meisten Varianten (ausgenommen Verkehrsrechtsschutz) besteht in der Regel auch keine freie Anwaltswahl. Dies bedeutet, dass man im Rechtsschutzfall einen vom Versicherer beigestellten Anwalt beauftragen muss. Durch eine geringfügig höhere Prämie kann jedoch auch bei diesen Varianten freie Anwaltswahl vereinbart werden, was den Vorteil mit sich bringt, dass man wirklich von einer Person seines Vertrauens vertreten wird.

Letztlich soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass mit fast allen Rechtsschutzversicherungen auch ein Beratungs-Rechtsschutz verbunden ist, der es ermöglicht, regelmäßig bei den diversen Wechselfällen des Lebens qualifizierten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Rechtsschutzversicherungen erfüllen zweifellos einen sehr nützlichen Zweck, indem sie ein heute allgemein bestehendes Lebensrisiko abdecken. Jedenfalls aber ist vor Abschluss einer derartigen Versicherung eine eingehende Beratung geboten.



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EIGENTÜMERPARTNERSCHAFT

Eigentumswohnungen sind in Österreich sehr beliebt. Der Erwerb einer Eigentumswohnung erfüllt für viele das Grundbedürfnis des Wohnens und bietet darüber hinaus die Möglichkeit der Vermögensbildung.

Unter Wohnungseigentum versteht man das (grundbücherliche) Miteigentum an einer Liegenschaft, welches mit dem ausschließlichen Recht zur Nutzung eines abgeschlossenen Wohnungseigentumsobjektes, in vielen Fällen einer Wohnung, verbunden ist.

Das bisherige Wohnungseigentumsrecht litt an der Schwäche, dass nur eine Einzelperson Eigentümer jenes Anteiles an der Liegenschaft sein konnte, mit welcher dann Wohnungseigentum verbunden werden konnte. Lediglich im Falle einer Ehegemeinschaft bestand die Möglichkeit, eine Eigentumswohnung auch gemeinsam durch 2 Personen, nämlich Ehegatten je zur Hälfte, zu erwerben. Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 enthielt detaillierte Regelungen über das Schicksal einer gemeinsamen Eigentumswohnung von Ehegatten im Falle der Scheidung der Ehe oder des Todes eines Ehegatten, etc. Immer wieder führte dies zu Problemen, weil etwa zwei Miterben eine Eigentumswohnung nicht gemeinsam weiter in ihrem Eigentum halten konnten, selbst wenn die Eigentumswohnung nur der Vermögensbildung und der Vermietung diente. Die Zunahme nichtehelicher (Lebens)Gemeinschaften führte in vielen Fällen zu Härten, weil nur einer der Partner Eigentümer der Wohnung sein konnte, selbst wenn sie gemeinsam finanziert wurde. Im Falle der Auflösung derartiger Lebensgemeinschaften führte dies zu großer Rechtsunsicherheit und vor allem aufwendigen Streitigkeiten und Prozessen.

Durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 hat nunmehr der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, gemeinsames Wohnungseigentum von (nicht verheirateten) Partnern zu begründen. Zwei natürliche, voll- oder auch minderjährige Personen bilden eine solche Eigentümerpartnerschaft, ohne dass ein Angehörigenverhältnis notwendig ist. Zwar ist die Zahl der Partner weiterhin auf 2 beschränkt, doch können damit jedenfalls 2 nicht miteinander verheiratete Personen ohne Rücksicht auf das Geschlecht gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben.

Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht es auch, bei bisher nur im Innenverhältnis bestehender gemeinsamer Nutzung einer Eigentumswohnung eine Sanierung der rechtlichen Situation insofern vorzunehmen, als nunmehr beide Partner auch grundbücherliche Eigentümer werden können. Dieser Rechtszustand kann durch eine Übertragung eines Hälfteanteiles auf relativ einfachem und günstigem Weg hergestellt werden.



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WIE KANN ICH RECHTZEITIG FÜR EINEN PFLEGEFALL VORKEHRUNGEN TREFFEN?

Ist jemand durch Alter, Krankheit oder Gebrechen auf Pflege und Betreuung angewiesen, führt dies zu komplexen Problemen in familiärer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht. Die aus dem Familienverhältnis entspringenden wechselseitigen Fürsorge- und Unterhaltspflichten machen eine intensive Planung und Abstimmung der gesamten Familie erforderlich. Die Notwendigkeit professioneller Pflege außerhalb des Familienkreises führt zu erheblichen finanziellen Belastungen, welche durch staatliche Transferzahlungen (insbesondere das sogenannte Pflegegeld) in der Regel nicht gänzlich ausgeglichen werden können.

In jedem Fall ist es geboten, Vorkehrungen für eine allfälligen Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger zu treffen. Je früher dies geschieht desto wirksamer können rechtliche Vorkehrungen getroffen werden, um sowohl der pflegebedürftigen Person, als auch den Angehörigen die Möglichkeit zu geben, ihre Wünsche zu verwirklichen.

Der Gedanke, ständig auf die Pflege und Betreuung anderer Personen angewiesen zu sein, ist nicht angenehm. Hinzu kommt, dass durch moderne medizinische Techniken der Zustand der Hilflosigkeit manchmal für lange Zeit anhält.

Kann jemand im Vorhinein bestimmen, in welcher Weise er gepflegt und betreut werden soll? Kann bereits im Vorhinein die Art der medizinischen Behandlung verbindlich festgelegt werden?

Grundsätzlich geht die österreichische Rechtsordnung davon aus, dass man für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren und durchzusetzen, auch im Vorhinein schriftliche Verfügungen errichten kann. Von verschiedenen Organisationen wurden auch Muster für derartige Patientenverfügungen bereit gehalten. Da dies jedoch diffizile Sach- und Rechtsfragen aufwirft, ist eine eingehende Information in medizinischer und rechtlicher Hinsicht unumgänglich.

Im Übrigen sieht die österreichische Rechtsordnung vor, dass für Personen, welche ihre eigenen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst besorgen können, vom Gericht ein Sachwalter bestellt wird. Dieser hat dann - unter Aufsicht durch das Gericht - alle notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es jedenfalls angezeigt, rechtzeitig, d.h. so lange man dazu noch in der Lage ist, einen Stellvertreter zu bestellen, welcher dann für verschiedenen Bereiche, insbesondere auch für Gesundheitsangelegenheiten, schriftlich beauftragt und bevollmächtigt werden kann, im Falle der eigenen Dispositionsunfähigkeit Entscheidungen zu treffen. Auch dies erfordert aber - nicht zuletzt im Hinblick auf die zu diesem Rechtsbereich bestehende intensive wissenschaftliche Diskussion - eine eingehende anwaltliche Beratung.

Die selbst bestimmte Gestaltung des eigenen Lebensabends und die Selbstbestimmung über medizinische Eingriffe sind nicht nur grundlegende Menschenrechte, sondern für das individuelle Wohl und damit für die Lebensqualität unumgänglich. Rechtzeitige rechtliche Vorsorge soll gerade in diesen wesentlichen, das persönliche und familiäre Leben bestimmenden Fragen, nicht vernachlässigt werden!



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DAS RECHT UND DIE URLAUBSPLANUNG

Mai 2002

Die Urlaubszeit bringt es mit sich, daß wir längere Zeit von unserem Wohnort abwesend sind. Meist treffen wir Vorkehrung für die Betreuung von Pflanzen und Tieren sowie die Sicherheit vor Einbrüchen, vergessen jedoch auf Rechtsnachteile, welche durch die Abwesenheit entstehen können.

Behördliche und gerichtliche Zustellungen:

Im Falle bereits anhängiger Verfahren werden behördliche und gerichtliche Schriftstücke in der Regel dem mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt zugestellt. Dies ist unproblematisch, weil die Rechtsanwaltskanzlei für ihre ständige Besetzung zu sorgen hat, Fristen und Termine registriert, vormerkt und auch wahrnimmt, so daß keine Rechtsnachteile eintreten.

Falls jedoch für das betreffende Verfahren kein Rechtsanwalt bestellt ist, erfolgen behördliche und gerichtliche Zustellungen direkt an die Partei. Selbstverständlich trifft dies auch für Schriftstücke zu, durch welche Verfahren erst eingeleitete werden, insbes. Klageschriften.

Die Zustellung derartiger Schriftstücke sowie die daraus resultierenden Rechtswirkungen sind im Zustellgesetz geregelt.

Zu unterscheiden ist zwischen eigenhändig zuzustellenden Schriftstücken, welche nur vom Adressaten persönlich übernommen werden können (blauer RSa-Brief) und Schriftstücke, welche auch von Angehörigen bzw. Angestellten übernommen werden können (weißer RSb-Briefe).

Im Falle der Abwesenheit des Empfängers wird vom Zustellorgan eine Benachrichtigung hinterlassen und das Schriftstück beim Postamt hinterlegt. Es bleibt dort meist für 14 Tage zur Abholung bereit und wird danach an das Gericht oder die Behörde zurückgeschickt.

Die Hinterlegung beim Postamt hat grundsätzlich die Wirkung der Zustellung.

Da behördliche oder gerichtliche Zustellungen oftmals Fristen auslösen oder der Verständigung von Terminen dienen, ist zu beachten, daß die Frist bereits mit Zustellung beginnt, d.h. im Falle der Hinterlegung beim Postamt bereits mit dem Tag der Hinterlegung. Die Nichtabholung des Schriftstückes führt daher zum Fristablauf und damit unter Umständen zu gravierenden Rechtsnachteilen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung beginnt die Frist NICHT mit der Abholung des Schriftstückes beim Postamt, sondern bereits mit der Hinterlegung. Dies bedeutet, daß bei Abholung unter Umständen bereits die Frist zur Gänze abgelaufen ist.

Zwar kann durch relativ komplizierte Rechtsmittel (Nachweis der Ortsabwesenheit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, etc.) möglicher Weise ein größerer Schaden verhindert werden, jedenfalls aber ist dies mit erheblichen Kosten verbunden und unter Umständen nicht erfolgreich.

WIE KANN MAN SICH VOR DERARTIGEN NACHTEILEN SCHÜTZEN?

Der einfachste Weg besteht darin, dem zuständigen Zustellpostamt bekanntzugeben, für welchen Zeitraum man ortsabwesend ist. In diesem Fall wird der Zusteller behördliche und gerichtliche Schriftstücke, welche mit Zustellnachweis zuzustellen sind (RSa und RSb-Briefe an die absendende Behörde oder das Gericht mit dem Vermerk zurückschicken, daß der Empfänger bis zum von ihm bekanntgegebenen Tag seiner Rückkehr ortsabwesend ist. Die Behörde wird dann nach Rückkehr des Empfängers an den Zustellort neuerlich die Zustellung durchführen.

Sollte dennoch durch Zustellungen während der Ortsabwesenheit Probleme mit der Einhaltung von Fristen oder Terminen auftreten, wäre sofort fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Weiterungen hintanzuhalten.

In diesem Sinne: Schönen und erholsamen Urlaub ohne böse Überraschungen!



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MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN VON PATIENTENVERFÜGUNGEN

Dezember 2001

Das aus der Menschenwürde entspringende Recht auf Selbstbestimmung gewinnt im medizinischen Bereich immer mehr an Bedeutung. Obwohl das österreichische Recht ausdrücklich jede medizinische Behandlung ohne Einwilligung des Patienten verbietet (§ 110 StGB), hat sich in den letzten Jahren eine heftige Diskussion zu verschiedenen Grenzfällen medizinischer Versorgung entwickelt, in welchen das Recht auf selbstbestimmtes Leben gefährdet ist. Die Fortschritte der Medizintechnik machen nicht nur die Verwendung und "Bearbeitung" menschlichen Lebens möglich, sondern führen im Zusammenhang mit der höheren Lebenserwartung zu intensivmedizinischer Behandlung bei Patienten, welche dann über diese Behandlungen und die damit verbundenen Eingriffe nicht mehr selbstbestimmt entscheiden können.

Schon seit einiger Zeit ist das Recht jedes Patienten grundsätzlich anerkannt, ein sogenanntes "Patiententestament" zu errichten. Darunter versteht man eine Erklärung, die zeitlich vor der aktuellen Entscheidungssituation abgegeben wird und in der für den Fall eines terminalen Krankheitsstadiums Wünsche für die Behandlung zum Ausdruck gebracht werden. Gleiches gilt für Stadien irreversibler Bewußtlosigkeit, schwerer Dauerschädigung des Gehirns und des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen des Körpers (Memmer, Patiententestament und Stellvertreter in Gesundheitsangelegenheiten, in: Kopetzki [Hrsg], Antizipierte Patientenverfügungen, 4f). Im Gegensatz zu derartigen Patiententestamenten versteht man unter einer Patientenverfügung die Festlegung des Wunsches eines Patienten hinsichtlich verschiedener möglicher zukünftiger medizinischer Behandlungen (Kohlhofer, in: Kopetzki [Hrsg] aaO, 146).

WER SOLLTE EINE PATIENTENVERFÜGUNG ERRICHTEN ?

Da eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung in der oben erwähnten Form grundsätzlich uns allen wiederfahren kann, sollte jedermann erwägen, inwiefern er im Falle zukünftiger Handlungsunfähigkeit seine dann fremdbestimmte medizinische Behandlung regeln möchte. Selbstverständlich aber wird jeder Patient mit speziellen Bedürfnissen (Allergie, Dauermedikationen etc.) ernstlich in Betracht ziehen, antizipierte Verfügungen hinsichtlich seine zukünftigen medizinischen Behandlung zu treffen und sicherstellen, daß diese Verfügungen im Falle einer notwendigen Behandlung auch zur Verfügung stehen. Desgleichen sollten Personen mit speziellen Behandlungswünschen eine allenfalls limitierte Einwilligung in zukünftige medizinische Behandlungen in Form einer Patientenverfügung festlegen.

Da das Selbstbestimmungsrecht und das Recht zur Einwilligung in medizinische Behandlungen nicht nur volljährigen Patienten zusteht, sondern auch einsichtsfähigen Minderjährigen (§ 146 c ABGB), können auch Minderjährige eine Patientenverfügung wirksam errichten.

WELCHER FORM BEDARF EINE PATIENTENVERFÜGUNG ?

Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung in jeder Form (mündlich, schriftlich, beglaubigt, etc) wirksam. Zur Vermeidung von Beweisproblemen empfiehlt sich jedoch, jedenfalls die Schriftform und eine möglichst detaillierte Ausformulierung, um Spekulationen darüber, ob der Verfügende die Hintergründe und möglichen Folgen seiner Wünsche bedacht hat, auszuschließen.

Jedenfalls aber ist eine vorhergehende rechtliche Beratung dringend anzuraten.

KANN AUCH EINE VERFÜGUNG ÜBER DEN EIGENEN LEICHNAM GETROFFEN WERDEN ?

Solche Verfügungen sind möglich und häufig. Insbesondere wird in derartigen Verfügungen die Zulässigkeit bzw. der Umfang einer möglichen Organspende geregelt.

Im Österreichischen Krankenanstaltengesetz findet sich seit einigen Jahren eine ausdrückliche Regelung von Organentnahmen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, darüber eine Patientenverfügung zu treffen, wobei ein eigenes Register zum Nachweis derartiger Verfügungen eingerichtet ist.

Auch hier empfiehlt sich jedenfalls eine rechtliche Beratung, bevor eine Verfügung in Erwägung gezogen wird.

Weiterer Literaturhinweis:

  • Frauscher, Das Patiententestament (1998).
    Die Autorin weist die grundsätzliche Gültigkeit von antizipierten Behandlungsregelungen nach und steckt deren Anwendungsgebiet ab.
  • Noll, Jehovas Zeugen als Bekenntnisgemeinschaft (2001).
    Darin wird der Thematik möglicher Patientenverfügungen sowie einer Bestellung eines Stellvertreters in Gesundheitsfragen nachgegangen.


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WAS KANN ICH IN MEINEM TESTAMENT REGELN?

September 2001

Mit einer letztwilligen Verfügung wird bestimmt, an wen das Vermögen des Testators nach seinem Tod fallen soll.

Letztwillige Verfügungen werden in Testamente und Kodizille eingeteilt. Von einem Testament spricht man, wenn der Erblasser einen oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzt. Erben sind Gesamtrechtsnachfolger, treten also in alle Rechte und Pflichten, somit auch in die Haftung für alle Schulden (!) des Erblassers, ein. Im Gegensatz dazu liegt ein Kodizill vor, wenn der Erblasser keinen Gesamtrechtsnachfolger bestimmt, sondern lediglich einzelne Vermögensgegenstände (eine Uhr, ein Sparbuch, eine Liegenschaft, ein Haus etc.) vermacht. Der Bedachte ist nicht Gesamtrechtsnachfolger, haftet somit im allgemeinen auch nicht für etwaige Schulden des Erblassers. Das restliche Vermögen, welches nicht vermacht wurde, fällt den (gesetzlichen) Erben zu.

Wird keine letztwillige Verfügung errichtet, bestimmt das Gesetz, wer Erbe sein soll. Das sind in erster Linie die Nachkommen; in zweiter Linie die Eltern und deren Nachkommen; usw.

Welche Regelungen können noch letztwillig getroffen werden? Neben einer Erbseinsetzung und einem Vermächtnis kann auch eine Enterbung oder Pflichtteilsminderung verfügt werden, sowie eine Reihe anderer zusätzlicher Regelungen, um den Willen des Erblassers sicherzustellen. Insbesondere erweist es sich als zweckmäßig, im Falle einer Erbseinsetzung gleich einen Ersatzerben vorzusehen, welcher zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe (etwa weil er vorverstorben ist) nicht zum Zug kommt. Ohne eine derartige Regelung würde wiederum gesetzliche Erbfolge eintreten.

In jedem Fall empfiehlt es sich, vor Errichtung einer letztwilligen Verfügung alle bestehenden Möglichkeiten, die Vor- und Nachteile einzelner Verfügungen, sowie die Sicherung der Durchsetzung des letzten Willens im Detail zu besprechen.

WAS IST DER PFLICHTTEIL?

Nach dem Gesetz haben gewisse nahe Angehörige, wie etwa die Kinder und Ehegatten, einen Anspruch gegen den eingesetzten Erben, wenn sie nicht selbst entweder aus dem Nachlaß oder durch anzurechnende Vorempfänge vom Erblasser bedacht wurden. Ein Pflichtteilsanspruch kann daher nur dann entstehen, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung andere als seine unmittelbaren gesetzlichen Erben zur Erbschaft berufen hat. Der Pflichtteilsanspruch gibt keine Möglichkeit, Teile der Verlassenschaft zu erhalten, sondern ist lediglich ein Anspruch in Geld gegen den eingesetzten Erben. Seine Höhe errechnet sich mit einem Bruchteil des (fiktiven) gesetzlichen Erbteils. In extremen Fällen kann es sogar dazu kommen, daß jemand, der vom Erblasser beschenkt wurde, zur Deckung des Pflichtteilsanspruches beitragen muß.

Zur Vermeidung etwaiger Auseinandersetzungen empfiehlt es sich, genaue Informationen über die Möglichkeiten, sowohl den eingesetzten Erben zu bedenken als auch die Pflichtteilsansprüche sicherzustellen, einzuholen und sich anwaltlich beraten zu lassen.

KANN LETZTWILLIG AUCH ÜBER DAS SCHICKSAL MINDERJÄHRIGER KINDER DES ERBLASSERS VERFÜGT WERDEN?

Grundsätzlich können bindende und wirksame Verfügungen nur hinsichtlich des Vermögens getroffen werden. Wenn beim Tod minderjährige Kinder zurückbleiben, ist in einem gerichtlichen Verfahren zu klären, wer in diesem Fall die Vormundschaft über die Kinder erhält. Da bei derartigen Entscheidungen das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist, kommt allerdings einer (rechtlich nicht verbindlichen) "Verfügung" eines Elternteiles ein starkes Gewicht zu, weshalb eine Willenserklärung in einer letztwilligen Verfügung durchaus Sinn macht.

BESTEHT DIE MÖGLICHKEIT, VERFÜGUNGEN ÜBER MEDIZINISCHE BEHAND-LUNGEN ZU TREFFEN? WIE STEHT ES MIT EINER VERFÜGUNG ÜBER MEINEN LEICHNAM, EINE ALLFÄLLIGE ORGANSPENDE?

Solche Verfügungen werden manchmal als "Patiententestamente" bezeichnet und sind wegen der Fortschritte auf medizinischem Gebiet und der Problematik der künstlichen Lebensverlängerung sowie der Verwendung von Teilen des menschlichen Körpers zu Forschungszwecken sehr ratsam.



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EIN TESTAMENT ERRICHTEN - WIE?

Mai 2001

Letztwillige Verfügungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Einhaltung bestimmter Formen. Ein Formfehler macht die gesamte Verfügung ungültig!

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Das eigenhändige Testament
    Es ist die einfachste und häufigste Testamentsform, beinhaltet aber die Gefahr von Formfehlern. Zu seiner Gültigkeit ist erforderlich, daß es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Ein mit der Schreibmaschine geschriebenes und eigenhändig unterfertigtes Testament ist ungültig!

  • Das fremdhändige Testament
    Es muß vom Erblasser unterschrieben werden, der Text kann aber mit der Schreibmaschine oder auch von einem Dritten geschrieben werden. Zur Gültigkeit bedarf es einer ausdrücklichen Bestätigung durch den Erblasser vor drei Zeugen, daß die Urkunde seinen letzten Willen enthält, und der Unterschrift der drei Zeugen am Ende des Testamentes mit einem eigenhändigen auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz. Die Zeugen des letzten Willens müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Das mündliche Testament
    Eine mündliche Erklärung seines letzten Willens unter gleichzeitiger Anwesenheit von drei fähigen Testamentszeugen ist als gültiges mündliches Testament anzusehen.

  • Das gemeinschaftliche Testament
    Ein gemeinschaftliches Testament ist nur zwischen Ehegatten gültig, wobei sie sich entweder wechselseitig oder eine dritte Person als Erben einsetzen.

Grundsätzlich ist jede Form des Testaments gleich wirksam, sodaß ein fremdhändiges Testament durch ein späteres mündliches Testament ohne weiteres geändert werden kann.

Wegen der relativ komplizierten Formvorschriften, der detaillierten Regelung hinsichtlich etwaiger Testamentszeugen und weiterer spezieller Testamentsformen empfiehlt sich jedenfalls vor Verfassung einer letztwilligen Verfügung eine eingehende Beratung.

Wie ist sicherzustellen, daß das Testament nicht abhanden kommt und tatsächlich dem Verlassenschaftsverfahren zugrundegelegt wird?

Es empfiehlt sich die Hinterlegung des Testaments beim Rechtsanwalt. Jedes in anwaltliche Verwahrung genommene Testament wird im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registriert. Diese Registrierung erfaßt lediglich den Namen des Erblassers, sein Geburtsdatum sowie das Datum der Hinterlegung, nicht jedoch den Inhalt des Testaments.

Bei jedem Todesfall erfolgt durch das Verlassenschaftsgericht automatisch eine Anfrage im Zentralen Österreichischen Testamentsregister, sodaß ein hinterlegtes Testament jedenfalls zur Abwicklung der Verlassenschaft zur Verfügung steht und nicht verloren gehen kann.



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Warum ein Testament errichten ?

Februar 2001

Die Hektik des täglichen Lebens läßt einem wenig Raum für Gedanken an die eigene Endlichkeit. Wie gerne verdrängen wir doch Gedanken an den Tod und seine Folgen!

Die Rechtsordnung eröffnet die Möglichkeit, zumindest die materiellen Folgen des eigenen Todes selbst zu bestimmen und damit insbesondere Vorsorge für seine Angehörigen, sein Unternehmen und sein Vermögen zu treffen.

  • Mit welchem Alter sollte ein Testament gemacht werden?
  • Bin ich durch ein Testament nicht allzu sehr gebunden?
  • Was geschieht, wenn ich auf eine derartige Vorkehrung verzichte?

Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist in keiner Weise nur ein Vorrecht des Alters. Nicht erst Betagte tun gut daran, sich damit auseinanderzusetzen. Da Unvorhergesehenes alle treffen kann und besonders bei Hinterlassung noch minderjähriger Kinder erhebliche Probleme auftreten können, sollte die ordentliche Vorsorge gerade auch jungen Menschen am Herzen liegen.

Die Rechtsordnung stellt lediglich eine einheitliche Regelung zur Verfügung, welche meist den persönlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. Das System der gesetzlichen Erbfolge geht zum einen von dem zur Zeit des Inkrafttretens des ABGB vor fast 200 Jahren bestehenden Familiensystem aus und wurde zuletzt durch die Reform einzelner Bestimmungen modernisiert, wodurch es jedoch zu systemwidrigen Verwerfungen gekommen ist. Auf der anderen Seite sind durch viele neue Rechtsinstitute (Wohnungseigentum) Spezialregelungen geschaffen worden, welche großen Einfluß auf die gesetzliche Erbfolge haben.

Jede Verfügung bedarf natürlich einer ausführlichen Analyse der persönlichen und familiären Situation, der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der Möglichkeiten, die Verwirklichung der eigenen Vorstellungen auch über den Tod hinaus sicherzustellen. Vor der Entscheidung zu einer letztwilligen Verfügung ist daher die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unumgänglich, wobei nicht nur das Schicksal der Vermögenswerte, sondern auch die Berücksichtigung etwaiger Schulden und Belastungen ebenso einer Erörterung bedürfen, wie Fragen der Anrechnung von Vorausempfängen. Fragen der sicheren Verwahrung des Testamentes, der Durchsetzung des letzten Willens im Verlassenschaftsverfahrens können ebenfalls durch kompetente Beratung geklärt und damit bestmögliche Sicherheit erreicht werden. Im Mittelpunkt wird jedoch die Vorsorge für die Erben stehen, deren Absicherung gegenüber Ansprüchen Dritter sowie letztlich die Frage, wer die Erben beerben wird.

Letztwillige Verfügungen sind grundsätzlich frei widerrufbar, sodaß eine unzumutbare Bindung verhindert und eine Anpassung an veränderte Umstände jederzeit möglich ist.

  • Welche Möglichkeiten bestehen, jemanden vom Erbrecht auszuschließen?
  • Welche verschiedenen Arten letztwilliger Verfügungen gibt es?
  • Worin bestehen die Unterschiede in Form und Wirksamkeit?
  • Wie können Testamente sicher verwahrt werden?



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Noch heuer schenken?

Dezember 2000

Im Zuge des "Sparpakets" der Bundesregierung wurde (unter anderem) ab 1.1.2001 eine Erhöhung der Schenkungs- (und Erbschafts-)steuer beschlossen.

Zwar wurde der Steuertarif nicht erhöht, jedoch bei Liegenschaftsschenkungen die Bemessungsgrundlage durch Verdreifachung (!) des Einheitswertes beträchtlich angehoben. Im Zusammenhang mit dem zweifach progressiv gestaffelten Steuertarif ergibt sich daraus eine Vervielfachung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Eine Schenkung kann allerdings noch bis 31.12.2000 steuergünstig nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommen werden; entscheidend ist hierbei der Abschluß des Schenkungsvertrages noch im Jahre 2000.

Grundsätzlich sollte vor einer Schenkung eine eingehende Beratung erfolgen, um eine ausgewogene Entscheidung treffen zu können. Zu berücksichtigen sind alle mit einer Schenkung verbundenen Rechtsfolgen sowie weitere zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. In der Regel ist eine Schenkung lediglich aus dem Motiv der Steuerersparnis nicht empfehlenswert.

Jedenfalls kann (und sollte) die bevorstehende gravierende Steuererhöhung zum Anlaß genommen werden, die jeweils vorliegende vermögensrechtliche Situation auch im Todesfall im Allgemeinen zu bedenken und fachkundigen Rat für die rechtzeitige Gestaltung durch eine letztwillige Verfügung einzuholen.

Echte "Vorsorge" für die eigenen Angehörigen halten wir für besonders wichtig!