Familienrecht

Wie kein anderes Rechtsgebiet ist das Familienrecht in den letzten 25 Jahren gravierenden Änderungen unterworfen worden.

Betroffene Rechtsgebiete

Familienrecht beschäftigt sich mit der Regelung des Zusammenlebens der "Keimzelle" jeder Gesellschaft und stellt Möglichkeiten zur Bewältigung von Problemen bereit.

Wichtige Teilbereiche sind

  • Kindschaftsrecht
  • Unterhaltsfragen und
  • Scheidung.

Fast täglich wird man mit dem Streit der Experten über familienrechtliche Fragen in den Medien konfrontiert (Obsorgerecht, Verschuldensprinzip bei der Scheidung, etc.).

Aufgabenstellung

Vom Familienrecht ist nicht nur jeder betroffen; familienrechtliche Fragen und Auseinandersetzungen berühren uns in unserem Innersten, wirken nicht nur tief, sondern auch für lange Zeit; sie können unser persönliches Leben drastisch verändern. Letztlich haben sie aber auch gravierende wirtschaftliche Auswirkungen.

Eine sinnvolle rechtliche Beratung zu familienrechtlichen Fragen erfordert nicht nur genügend Zeit zur "Befundaufnahme", sondern auch einer Erörterung aller Entscheidungsmöglichkeiten und deren langfristige Folgen. Außerrechtlicher Umstände, insbesondere die emotionale Komponente, müssen unbedingt einbezogen werden.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung bei der rechtlichen Bewältigung familiärer Konflikte. Das Bemühen liegt hierbei auf der Ermöglichung einer möglichst einvernehmlichen Lösung. Eine personenbezogene Betrachtung sollte den Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen haben. Streitvermeidung steht im Vordergrund.

Neben einer reichen Praxis - eine der wesentlichsten Leitentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Schutz der Familie (Hoffmann ./. Österreich) wurde von unserer Kanzlei erstritten - beschäftigen wir uns (auch im Rahmen der Juristengruppe des Colloquium) intensiv wissenschaftlich mit dem Familienrecht und seiner Entwicklung.

Aktuelle Entwicklung, Literatur

In seiner Entscheidung vom 16.2.2000 verteidigte der Oberste Gerichtshof die Autonomie der Eltern, indem er entgegen den Unterinstanzen die Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung über Kindesvermögen geringerer Höhe als "obrigkeitliche Gängelung" bezeichnete und die Eltern davon befreite. (Entscheidung von uns erwirkt)

Die Entwicklung der jüngeren Judikatur zu einer stärkeren Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen in familienrechtlichen Kontext (z.B.: OGH 20.01.2005, 8Ob 107/04z) wurde durch von unserer Kanzlei geführte Verfahren wesentlich beeinflusst.

Bernat, „Autonomie, Kindeswohl und Fremdbestimmung: Die medizinische Behandlung Minderjähriger nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001“

Noll, „Der mündige Minderjährige – Umgang mit Meinungsverschiedenheiten in der medizinischen Behandlung“

Schwab, „Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen aus psychologischer Sicht (§ 146c ABGB)“

alle in Kern/Mazal (Hg) Grenzen der Selbstbestimmung, Verlag Österreich - Wien 2003